KFZ Versicherung
   

Dauer

Versicherungsschutz bedeutet, dass für zukünftig auftretende Versicherungsfälle (in seltenen Fällen besteht der Versicherungsfall in dem Bekannt werden eines vergangenen Ereignisses) Entschädigungen geleistet werden. Meistens ist der Zeitraum, in der auftretende Ereignisse aufgrund des Vertrages zu einem Entschädigungsanspruch führen, begrenzt. Dieser Zeitraum, in dem das Versicherungsverhältnis besteht, wird als Versicherungsdauer oder Gefahrtragungsdauer bezeichnet. Die genaue Bestimmung von Versicherungsbeginn und -ende, also Beginn und Ende der Versicherungsdauer, ist eine wesentliche Vereinbarung im Versicherungsvertrag. Soweit die Leistung in Form von Renten gezahlt wird, bestimmt der Vertrag auch die Leistungsdauer, für laufende Beiträge die Beitragszahlungsdauer und die jeweiligen Fälligkeitstermine der Renten- bzw. Beitragszahlungen, insbesondere ob diese einmal jährlich, halbjährlich, quartalsweise oder monatlich erfolgen.

Der Versicherungsvertrag selbst hat als Vereinbarung gegenseitiger Rechte und Pflichten keine bestimmte „Geltungsdauer“. Der Vertrag beginnt, wenn er nach den Vorschriften des BGB durch die Parteien geschlossen ist, gleichgültig wann z. B. die Versicherungsdauer beginnen soll. Der Vertrag „endet“, wenn alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag endgültig erfüllt oder aus anderen Gründen erloschen sind.

Zu Beginn des Vertrages stehen den Versicherungsnehmern besondere Widerrufs- bzw. Rücktrittsrechte zu.

Kündigungsrechte stehen beiden Vertragsparteien aus gesetzlich geregelten Fällen zu: Beitragsverzug des Kunden, unberechtigte Leistungsverweigerung des Versicherers und Leistungsfall sind die häufigsten; in der privaten Krankenversicherung verzichtet der Versicherer auf das außerordentliche Kündigungsrecht im Leistungsfall.

Nach bestimmten Fristen haben Versicherungsnehmer Kündigungsrechte, meistens zum Ende einer Beitragszahlungsperiode (also vor Fälligkeit des nächsten Beitrags). Bereits erworbene Ansprüche erlöschen durch Kündigung meistens nicht. Die Kündigung bewirkt nur ein Ende der Beitragszahlungspflicht und das Ende des Versicherungsschutzes, d.h. nach der Wirksamkeit der Kündigung auftretende Versicherungsfälle führen nicht mehr zu einem Leistungsanspruch. In der Lebensversicherung führen die erworbenen Ansprüche zu beitragsfreie Leistungen, wie sie im Vertrag vereinbart sind, soweit nicht die gesetzlich bestimmten Mindestleistungen bei Beitragsfreistellung günstiger sind. In einigen Fällen sieht das Gesetz auch ein Recht des Versicherungsnehmers vor, dass der Versicherer die vom Versicherungsnehmer erworbenen Ansprüche zurück kaufen muss. Hierfür muss der Versicherer den vertraglich vereinbarten Rückkaufswert zahlen, soweit nicht die gesetzlich bestimmten Mindestleistungen bei Rückkauf günstiger sind. Der Wert der bei Kündigung bestehenden zukünftigen Ansprüche aus dem Vertrag beruht nicht auf den zuvor gezahlten Beiträge sondern auf dem Verhältnis der aufgrund des Vertrages zukünftig zu erbringenden Leistungen und der dafür noch zu zahlenden Beiträge. Da die Beiträge insgesamt so kalkuliert sein müssen, dass sie auch die möglichen Leistungen der Vergangenheit abdecken, vor allem aber auch die tatsächlichen oder möglichen Aufwendungen des Versicherers, insbesondere die Abschlussaufwendungen, sind in der Anfangszeit die Rückkaufswerte – oft sogar wesentlich – niedriger als die Summe der bis zur Kündigung gezahlten Beiträge. Daher sind vorzeitige Kündigungen meist nachteilig.




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