KFZ Versicherung
   

Rechtspflichten

Der Versicherungsnehmer hat die vom Versicherer einklagbare Pflicht, den Versicherungsbeitrag zu zahlen. Obliegenheiten sind zwar nicht einklagbar, werden sie jedoch vom Versicherungsnehmer schuldhaft verletzt, kann es sein, dass der Versicherer keine Versicherungsleistung erbringen muss. Die Obliegenheiten unterscheiden sich je nach Art der Versicherung erheblich. Sie können darin bestehen, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden ergreifen muss, können aber auch nur darin bestehen, den Versicherer innerhalb einer bestimmten Frist über den eingetretenen Versicherungsfall zu informieren.

Die vertragliche Hauptleistung des Versicherers ist die so genannte Gefahr- oder Risikotragung, dass heißt im Schadensfall die vereinbarte Leistung zu erbringen. Der Versicherer hat nur eine Obliegenheit zu erfüllen. Da der Versicherungsvertrag ein Dauerschuldverhältnis darstellt, schulden sich beide Vertragsparteien, also insbesondere auch der Versicherer, eine ständige Anspannung ihrer Kräfte zur Erfüllung des Vertragszwecks. Insbesondere obliegt es dem Versicherer aus dem Versicherungsvertrag damit, die aufsichtsrechtlich vorgesehenen Vorgaben zur Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge zu beachten. Bei der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung obliegt es dem Versicherer die eingereichten Unterlagen auch zu prüfen und bei Bedarf Rückfragen zu stellen, da er sich ansonsten nicht auf die Obligenheit des Versicherungsnehmers, die notwendigen Angaben zu machen, berufen kann.




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