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Rechtsquellen
Der Versicherungsvertrag ist in Deutschland ein privatrechtlicher Vertrag. Aufgrund der hervorgehobenen volkswirtschaftlichen Bedeutung der Versicherungen und den zahlreichen Spezialitäten des Versicherungsrechts wurde 1908 das Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) in Kraft gesetzt. Als Spezialnorm des Versicherungsrechts hat es Vorrang vor den Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), von dem nur die allgemeingültigen Bestimmungen etwa zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und der spezifische Sprachgebrauch in der Auslegung für das VVG maßgeblich sind.
Neben dem VVG und BGB haben indirekt das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und das Handelsgesetzbuch (HGB) Einfluss auf den Versicherungsvertrag, da hierdurch rechtliche bzw. wirtschaftliche Grenzen der Entscheidungen der Versicherer bei der Vertragsgestaltung gesetzt werden.
Das VVG findet keine Anwendung auf die Zweige der Sozialversicherung, die Seeversicherung und die Rückversicherung.
Neben den gesetzlichen Normen sind die für den jeweiligen Versicherungsvertrag geltenden Vertragsbestimmungen von zentraler Bedeutung. Diese sind in der Vertragsurkunde (gesetzlich als Versicherungsschein bezeichnet) dokumentiert. Ggf. können auch Vertragsbestimmungen, insbesondere für vorvertragliche Verpflichtungen, auf dem Antrag von Bedeutung sein. Vertragsbestimmungen können Individualvereinbarungen oder AGB sein. Gesetzlich werden die Vertragsbestimmungen eines Versicherungsvertrages als „Versicherungsbedingungen“, dabei die AGB als „allgemeine Versicherungsbedingungen“ und die Individualvereinbarungen als „besondere Versicherungsbedingungen“ bezeichnet. Bei der Verwendung dieser Bezeichnungen ist aber besondere Vorsicht geboten, da diese in verschiedenen Bedeutungen verwendet werden.
Mit „allgemeine Versicherungsbedingungen“ werden bezeichnet:
die AGB des Versicherungsvertrages, gleich wo sie in der Vertragsurkunde angesiedelt sind,
die bis 1994 genehmigungspflichtigen Vertragsbestimmungen, die nicht alle AGB umfassten,
die Sammlung eines Teils der AGB des Vertrages, die in geschlossener Form meist am Ende der Vertragsurkunde abgedruckt sind („AVB“) oder
die Vertragsbestimmungen, die einer Vielzahl von Versicherungsverträgen ohne Rücksichtig auf individuelle Verschiedenheit der einzelnen Wagnisse zugrunde gelegt werden.
Mit „besondere Versicherungsbedingungen“ werden bezeichnet:
die Individualvereinbarungen des Versicherungsvertrages,
die bis 1994 nicht genehmigungspflichtigen Vertragsbestimmungen, gleich ob sie AGB oder Individualvereinbarung sind oder
die Sammlung eines Teils der AGB des Vertrages, die in geschlossener Form meist am Ende der Vertragsurkunde abgedruckt sind, soweit sie besondere oder optional im Vertrag abgeschlossene Risiken oder Sachverhalte betreffen („BVB“), z. B. für Zusatzversicherungen.
Die Vertragsurkunde (gesetzlich als Versicherungsschein bezeichnet) ist üblicherweise in mehrere Teile gegliedert: Die erste Seite ist ein Datenblatt mit den wesentlichen individuellen Angaben zum Versicherungsvertrag (dieses wird, abweichend von der Begriffsbestimmung im VVG, in der Praxis als „Versicherungsschein“ bezeichnet), daran anschließend folgen die Anlagen zum Versicherungsschein (die im gesetzlichen Sinn tatsächlich Teil des Versicherungsscheins sind), die alle übrigen Vertragsbestimmungen enthalten. Zu den individuellen Angaben zählt insbesondere der Versicherungsbeitrag und die Versicherungsleistung, soweit ihre Höhe individuell festgelegt wird, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes, aber auch die internen Vertragskennzeichen des Versicherers, wie Versicherungs- oder Versicherungsscheinnummer und interne Produktbezeichnung des Versicherers (Tarif). Innerhalb der Vertragsurkunde werden allerdings auch die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über den Versicherungsvertrag abgedruckt, so dass nicht immer klar ist, was Vertragsbestimmung und was nur Information ist.
Die Vielfalt von unterschiedlich verwendeten, meist sogar überflüssigen, manchmal aber auch unvermeidlich technisch begründeten Fachausdrücken macht es dem Laien regelmäßig schwer, Versicherungsverträge zu verstehen. Grund hierfür sind die in Jahrzehnten gewachsenen, selten aber am Sprachgebrauch der Verbraucher ausgerichteten sprachlichen Vorgaben des VVG, des Aufsichtsrechts, der Aufsichtsbehörde und der Rechtsprechung. Da das Versicherungsprodukt eine reine Rechtskonstruktion ist, muss die Sprache den rechtlichen Vorgaben genau folgen. Auch nur kleinste Änderungen der Wortwahl können bewirken, dass die Klärungen durch Gerichte in der Vergangenheit zu dem Punkt nicht mehr einschlägig sind, sondern eine neue gerichtliche Klärung mit unvorhersehbarem Ausgang gesucht werden muss. Daher stellen sprachliche Neuerungen für die Versicherer ein unkalkulierbares Risiko dar und werden daher soweit möglich vermieden. Dies ist ein grundsätzliches Problem der Versicherungsverträge weltweit. Radikallösungen würden für die Laufzeit der neuen Versicherungsverträge, die Jahre oder Jahrzehnte betragen können, Rechtsunsicherheit schaffen, obwohl Versicherungsverträge gerade Sicherheit schaffen sollen.
Alle AGB müssen sich an den Verbraucherschutzbestimmungen des BGB (§§ 305 ff BGB) messen lassen: Mehrdeutigkeit geht zu Lasten des Versicherers, überraschende oder übermäßig benachteiligende AGB sind unwirksam. Teilweise geben die Vertragsbestimmungen die gesetzlichen Regelungen wieder, teilweise weichen sie von diesen ab oder konkretisieren sie. Sie haben alle vertraglichen Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag beider Parteien zu bestimmen, soweit diese sich nicht direkt durch Gesetz ergeben.
Bis 1994 war der deutsche Versicherungsmarkt reguliert. Dies bedeutete, dass die „allgemeinen Versicherungsbedingungen“, in der Lebens- und Krankenversicherung auch die versicherungsmathematische Kalkulation von Beiträgen, Leistungen und der Deckungsrückstellung explizit durch die zuständige Aufsichtsbehörde (meist das damalige Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen) genehmigt werden mussten. Um für den einzelnen Versicherer das Genehmigungsverfahren zu vereinfachen, wurden daher die genehmigungspflichtigen Vertragsbestimmungen einheitlich in den verschiedenen Versicherungssparten verwendet. So waren beispielsweise die privaten Haftpflichtversicherungen aller Anbieter hinsichtlich ihrer genehmigungspflichtigen Vertragsbestimmungen identisch, der Wettbewerb bewegte sich fast ausschließlich auf der Preisebene. Aufgrund der mit der Einführung des Europäischen Binnenmarktes für Versicherungen einhergehende Deregulierung der deutschen Versicherung im Jahr 1994 entfiel die Genehmigungspflicht für Vertragsbestimmungen und auch die Preiskalkulation, so dass sich schon nach kurzer Zeit in einigen Sparten (beispielsweise Berufsunfähigkeitsversicherung) ein heftiger Wettbewerb bei der Ausgestaltung des Versicherungsschutzes entwickelte. Soll heute ein Versicherungsvertrag neu abgeschlossen werden, ist ein Vergleich der Vertragsbestimmungen unverzichtbar.
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel http://de.wikipedia.org/wiki/Versicherungsvertrag aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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